Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder
Stand: 10.06.2019
Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu § 74a SGB VIII →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 21.01.2010 – 5 CN 1/09Förderung von Kindergärten mit gemeindegebietsübergreifendem Einzugsbereich (in Baden-Württemberg)Zitiert von 14
- BVerwG, 21.01.2010 – 5 CN 1.09Zitiert von 25
- OVG NRW, 15.10.2012 – 12 A 1054/11Kein Anspruch auf zusätzliche Betriebskostenförderung für einen Waldkindergarten nach dem Kinderbildungsgesetz NRW KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG NRW, 12.01.2021 – 21 A 3824/18Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 – 12 S 1774/10Zitiert von 2
- BVerwG, 22.02.2024 – 5 C 7/22Begehren eines kirchlichen Trägers auf Neubescheidung des Antrags auf staatliche Finanzierung einer KindertageseinrichtungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 05.02.2026 – 10 A 1925/22
- VG Schleswig, 10.10.2025 – 15 A 53/21
- OVG Niedersachsen, 12.06.2025 – 2 LC 100/24
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